§ 5 SeelotRevierV 1978

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Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

Suchhilfen: Seelotsen Gebühren genehmigen, Entgelt für Seepilot außerhalb Revier, Genehmigung Bundesverkehrsministerium, Gebührengenehmigung mit Auflagen, Widerrufsvorbehalt bei Seelotsen‑Entgelt, Genehmigungspflicht für Pilotengebühren, lagen