§ 8 SeelotRevierV 1978
📖
↗ Links
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Gesetzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
Fußnoten
§ 8 Kursivdruck: Jetzt § 50 - SeelotG - 9515-1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Gesetzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
§ 8 Kursivdruck: Jetzt § 50 - SeelotG - 9515-1