§ 1 SeemannsÄKostV 2001
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Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.
Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.