§ 43 SVertO
Eintragung von angemeldeten Ansprüchen
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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt angemeldete Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sachschäden entsprechend § 13 Abs. 3 getrennt ein, wenn das Verteilungsverfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A oder D für beide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist.
Suchhilfen: Personenschaden eintragen, Sachschaden eintragen, Anspruch eintragen, Schadensmeldung, Anspruchsklasse D, tragen