§ 34 SeeSchStrO
Umschlag
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Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.
Suchhilfen: Umschlag außerhalb Hafen, Bunkern an Reede, Ladung umschlagen an Liegestelle, Umschlaggenehmigung, Ankerplatz Laden, Schiffsladung außerhalb Hafen, schlagen, schlaggenehmigung