§ 38 SeeSchStrO
Ausübung der Fischerei und der Jagd
📖
↗ Links
Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder Jagen verboten. Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach Satz 1 bekanntgemachten Wasserflächen.
Suchhilfen: Fischerei Verbot Wasserfläche, Jagd Verbot Gewässer, Angeln auf geschützten Gewässern, Schießen auf Wasserflächen, Berufsfischerei Ankerverbot, Fischfang Verbot bestimmte Arten, Jagd auf bekannten Wasserflächen, kannten