Regel 15 KVR

Kreuzende Kurse

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Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.

Suchhilfen: Kreuzende Kurse vermeiden, Ausweichen bei Gefahr, Steuerbordausweichregel, Bug nicht kreuzen, Kollisionsvermeidung Schiffe, Kurswechsel bei Gefahr, Schiffsverkehr Ausweichpflicht, meiden, weichen