Regel 31 KVR – Wasserflugzeuge
Regel 31 Wasserflugzeuge
Kann ein Wasserflugzeug oder ein Bodeneffektfahrzeug keine Lichter oder Signalkörper führen, deren Eigenschaften oder Anordnung den Regeln dieses Teils entsprechen, so muss es Lichter und Signalkörper führen, deren Eigenschaften und Anordnung diesen so weit wie möglich vergleichbar sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KVR, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5188
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. März 2023