§ 12 SeeUmwVerhV
Fanggerät
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Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
Suchhilfen: Fanggerät melden, Verlust Fanggerät melden, Meldung an Wasserstraßenamt, UKW‑Sprechfunk Meldung, Fanggerät Verlust melden, Meldung nach MARPOL, Fanggerät Verlustanzeige