§ 16 SeeUnterkunftsV
Bodenflächen
↗ Links
- 1.
- 4,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000,
- 2.
- 5,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr, aber mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 10 000,
- 3.
- 7 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 oder mehr.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000, für Fahrgastschiffe und für Spezialschiffe eine geringere Mindestgröße der Bodenflächen zulassen, um jedem Besatzungsmitglied einen eigenen Schlafraum zu ermöglichen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000, die keine Fahrgastschiffe oder Spezialschiffe sind, darf die Bodenfläche von Schlafräumen, die nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit zwei Besatzungsmitgliedern belegt sind, nicht geringer als 7 Quadratmeter sein.
- 1.
- 7,5 Quadratmeter in Räumen mit zwei Besatzungsmitgliedern,
- 2.
- 11,5 Quadratmeter in Räumen mit drei Besatzungsmitgliedern und
- 3.
- 14,5 Quadratmeter in Räumen mit vier Besatzungsmitgliedern.
- 1.
- 7,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000,
- 2.
- 8,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr, aber weniger als 10 000 und
- 3.
- 10 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 oder mehr.
- 1.
- von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Offizieren auf Betriebsebene ausführen, nicht geringer als 7,5 Quadratmeter sein,
- 2.
- von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Offizieren auf Führungsebene ausführen, nicht geringer als 8,5 Quadratmeter sein,
(7) Die von den Kojen, Spinden, Kommoden und Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die Berechnung der Bodenfläche einzubeziehen. Auszunehmen sind jedoch kleine oder unregelmäßige Flächen, die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und die nicht als Stellraum verwendet werden können.
(8) Dem Kapitän, dem Leiter der Maschinenanlage und dem Ersten Offizier muss zusätzlich zu ihrem jeweiligen Schlafraum ein mit diesem Schlafraum unmittelbar in Verbindung stehender Wohnraum, Tagesraum oder ein gleichwertiger zusätzlicher Raum zur Verfügung stehen. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
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