§ 25 SeeUnterkunftsV

Büroräume

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Auf Schiffen müssen von anderen Unterkunftsräumen getrennte Büroräume oder ein gemeinsames Schiffsbüro für den Decksdienst und den Maschinendienst vorhanden sein. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026

Suchhilfen: Büroräume auf Schiffen, Schiffsbüro Decksdienst, Maschinendienst Büro, Trennung von Unterkunft und Büro, Büropflicht für Schiffe, Ausnahme bei kleiner Bruttoraumzahl