§ 4 SeeUnterkunftsV – Bekanntmachung

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Auf jedem Schiff ist den Besatzungsmitgliedern der Wortlaut dieser Verordnung in der im Borddienst gebräuchlichen Sprache zugänglich zu machen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SeeUnterkunftsV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026