§ 21 SEG
Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
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(1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung ist von dem Tag an zu erbringen, von dem an die Voraussetzungen des § 19 erfüllt sind, wenn es innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder nach Beginn einer Maßnahme der medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz oder nach Wegfall des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts beantragt wird, ansonsten von dem Tag des Antrags. Als Antrag gilt auch die Vorlage der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
(2) Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist das Krankengeld der Soldatenentschädigung für die zurückliegende Zeit nur zu erbringen, wenn die geschädigte Person ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
(3) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
- 1.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente wegen Alters in voller Höhe nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,
- 2.
- eine der Altersrente entsprechende oder der Altersversorgung dienende Leistung erhält,
- 3.
- auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder
- 4.
- die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
- 1.
- mit dem Tag, an dem die Leistungen der medizinischen Versorgung soweit abgeschlossen sind, dass die geschädigte Person eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte,
- 2.
- im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.
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