§ 36 SEG

Leistungen in sonstigen Lebenslagen

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Leistungen können zur Deckung des schädigungsbedingten Bedarfs auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes rechtfertigen.

Suchhilfen: sozialhilfe sonstige lebenslagen, schädigungsbedingter bedarf, öffentliche hilfen beantragen, leistung bei besonderer notlage, sozialer unterstützungsbedarf, hilfe bei unvorhergesehenen kosten, antragen