§ 69 SEG
Erlass von Verwaltungsvorschriften
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Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.