§ 5 SEGStatV
Aufbewahrungsfristen
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Die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht.
Suchhilfen: Datenaufbewahrung, Speicherfrist, Datenschutz Löschung, Datenlöschfrist