§ 9 SEIVerfMAusbV 2004
Übergangsregelung
📖
↗ Links
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Suchhilfen: Ausbildungsvertrag Anwendung, Vertragsparteien Ausbildungsrecht ändern, Alte Ausbildungsregelung behalten, wendung, tragsparteien, bildungsregelung, halten