§ 6 SGB2§48aFKV – Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug

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(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“:

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat.
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres


Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
1.
die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;
2.
die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“:

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat;
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;
4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB2§48aFKV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2019 I 339

Änderung durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 175 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juni 2026