Art 1 SGB4ErgG

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

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§ 28m
Sonderregelungen
für bestimmte Personengruppen
(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28e Abs. 1 nicht erfüllt.
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Fußnoten

Art. 1: Kursivdruck vgl. Art. 17

Suchhilfen: Sozialversicherungsbeitrag im Ausland, Arbeitnehmer Beitragspflicht Ausland