§ 3 SGB5§252PrüfV – Sonderprüfungen
Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann den Prüfungseinrichtungen Sonderprüfungen für einzelne Krankenkassen vorschlagen, sofern es einen begründeten Anlass dafür darlegt. Lehnen die Prüfungseinrichtungen den Vorschlag ab, ist die Ablehnung zu begründen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB5§252PrüfV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 57 Abs. 30 G v. 12.12.2019 I 2652
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2020