§ 1 SGB5§291VerlV Verlängerung der Frist ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die in § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 30. Juni 2017 verlängert.