§ 31 SGB 1

Vorbehalt des Gesetzes

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Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

Suchhilfen: gesetzliche Erlaubnis Sozialleistung, Sozialleistung nur mit Gesetz, Sozialrecht Gesetzesvorbehalt, Leistungen nur gesetzlich geregelt, Sozialhilfe gesetzliche Voraussetzung, Sozialleistungen Gesetz nötig, Rechte Pflichten nur durch Gesetz, aussetzung