§ 59 SGB 1

Ausschluß der Rechtsnachfolge

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Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Suchhilfen: Anspruch erlischt mit Tod, Leistungen nach Tod, Geldleistung bei Tod, Dienstleistung erlischt bei Tod, Rechtsnachfolge Ausschluss, Verwaltungsverfahren anhängig bei Tod, waltungsverfahren