§ 101 SGB X

Auskunftspflicht der Leistungsträger

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Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Arzt Befunde anfordern, medizinische Unterlagen erhalten, Behandlungsdaten mitteilen, Einwilligung Befundweitergabe, Leistungsträger Auskunft geben, Patientenakte weitergeben, Untersuchungsbefunde übermitteln, lagen, halten, handlungsdaten, teilen, willigung