§ 109 SGB X

Verwaltungskosten und Auslagen

📖

Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.

Suchhilfen: Verwaltungskosten nicht erstatten, Auslagen Erstattung Grenze, Kostenübernahme Sozialleistung, Verwaltungskosten SGB X, Auslagen beantragen, Kostenrückerstattung Sozialhilfe, Verwaltungskosten Rückzahlung, Auslagenpauschale Grenze, waltungskosten, statten, lagen, stattung, antragen