§ 3 SGB X

Amtshilfepflicht

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(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

Suchhilfen: interbehördliche Unterstützung, Behördenhilfe Pflicht, Ergänzende Hilfe zwischen Behörden, Ausnahme bei Weisungsverhältnis, eigene Aufgabe der Behörde, stützung, hörden