§ 3 SGB X
Amtshilfepflicht
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(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
- 1.
- Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
- 2.
- die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
Suchhilfen: interbehördliche Unterstützung, Behördenhilfe Pflicht, Ergänzende Hilfe zwischen Behörden, Ausnahme bei Weisungsverhältnis, eigene Aufgabe der Behörde, stützung, hörden