§ 53 SGB X

Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

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(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

Suchhilfen: Vertrag mit Behörde schließen, öffentlicher Vertrag Sozialleistung, Verwaltungsakt durch Vertrag ersetzen, Ermessen bei Sozialvertragsabschluss, öffentlich-rechtlicher Vertrag schließen, Behörde Vertrag statt Bescheid, setzen, messen