§ 106 SGB 11
Abweichende Vereinbarungen
📖
↗ Links
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
- 1.
- der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
- 2.
- bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
Suchhilfen: Abrechnungsbelege einschränken, Pflegekassen Vereinbarung, Leistungserbringer Abrechnung, Abweichende Abrechnungsvorschrift, Pflegekassen Leistungsnachweis, Belegübermittlung reduzieren, Abrechnungspflicht anpassen, schränken, einbarung, rechnung, legübermittlung, passen