§ 126 SGB 11
Zulageberechtigte
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Personen, die nach dem Dritten Kapitel in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind (zulageberechtigte Personen), haben bei Vorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten Pflege-Zusatzversicherung unter den in § 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Pflegevorsorgezulage. Davon ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die vor Abschluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung bereits als Pflegebedürftige Leistungen nach dem Vierten Kapitel oder gleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben.
Suchhilfen: Pflegevorsorgezulage beantragen, Anspruch auf Pflegezusatzversicherung, Zulage für private Pflegeversicherung, Pflegezulage für Erwachsene, Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit, Keine Zulage unter 18, antragen