§ 150b SGB 11
Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
↗ Links
Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet.
Suchhilfen: Pflegeunterstützungsgeld nicht anrechnen, Betriebshilfe Arbeitstage ausschließen, Kostenerstattung Arbeitstage abziehen, Arbeitstage ohne Pflegegeld zählen, Pflegegeld Arbeitszeit nicht anrechnen, rechnen, schließen, ziehen