§ 35 SGB 11
Erlöschen der Leistungsansprüche
📖
↗ Links
Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.
Suchhilfen: Leistungsanspruch erlischt, Mitgliedschaft endet, Kostenerstattung nach Tod, Anspruch nach Tod geltend machen, Sozialhilfe Leistungen beenden, Anspruchsverlust SGB XI, enden