§ 47b SGB 11

Aufgabenerledigung durch Dritte

📖

Pflegekassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte und Interessen der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88 Absatz 3 und 4 und die §§ 89 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend.

Suchhilfen: Aufgaben an Dritte vergeben, Pflegekasse delegieren, Pflegeaufgaben auslagern, Versorgungsaufgaben auslagern, Auftragsvergabe Pflege, Pflegeleistungen durch Dritte, Pflegekassen Auftragsvergabe, Versicherte Versorgung delegieren, gaben, geben, sorgungsaufgaben, sorgung