§ 102a SGB 12
Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
📖
↗ Links
Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Rückzahlung nach Tod, Erstattung im Todesfall, Geldleistung Rücküberweisung, Leistungen nach Tod zurückfordern, Sozialleistung Rückzahlung, Zahlung nach Todesmonat zurück, stattung