§ 20 SGB 12
Eheähnliche Gemeinschaft
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Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.
Suchhilfen: gemeinschaft wie ehe, partnerschaftliche lebensgemeinschaft, anspruch auf sozialhilfe partnerschaft, gleichstellung bei sozialhilfe