§ 25 SGB 12
Erstattung von Aufwendungen Anderer
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Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
Suchhilfen: Aufwandsersatz beantragen, Kostenübernahme Sozialhilfe, Eilfall Hilfe erstattet, Leistungen erstattet bekommen, Sozialhilfe Kostenrückerstattung, Kosten für Hilfe zurückfordern, Aufwandserstattung im Notfall, antragen, kommen, wandserstattung