§ 41a SGB 12
Vorübergehender Auslandsaufenthalt
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Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
Suchhilfen: Auslandsaufenthalt Leistungen aussetzen, Sozialhilfe im Ausland, SGB XII Auslandsunterbrechung, Leistungen während Auslandsaufenthalt, Rückkehr ins Inland Leistungen, setzen, landsunterbrechung