§ 44c SGB 12
Erstattungsansprüche zwischen Trägern
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Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
- 1.
- dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
- 2.
- dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
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