§ 64i SGB 12
Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
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Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1.
- Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- 2.
- Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder
- 3.
- Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
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