§ 73 SGB 12
Hilfe in sonstigen Lebenslagen
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Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Suchhilfen: Darlehen nach Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe bei Lebenskrise, Unterstützung in sonstigen Notlagen, Hilfen für besondere Bedarfe, stützung