§ 128 SGB XIV
Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung
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Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung wird jeweils die Gesamtsumme der Ausgaben und die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden Ereignisses.
Fußnoten
(+++ § 128: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
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