§ 152 SGB XIV
Wahlrecht
↗ Links
- 1.
- gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt;
- 2.
- wird der nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum 31. Dezember 2023 berechnete Betrag festgesetzt und jährlich unter Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst. Dieser Betrag tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10.
- 1.
- monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1,
- 2.
- monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2,
- 3.
- monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 85,
- 4.
- monatliche Entschädigungszahlung an Waisen nach § 87,
- 5.
- monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und
- 6.
- Berufsschadensausgleich nach § 89.
(3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.
(4) Berechtigte nach § 142, die ausschließlich eine Grundrente nach den §§ 31, 40, 45 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bis c des Bundesversorgungsgesetzes im Dezember 2023 erhalten haben, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86. § 152 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach § 143 Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen oder die einen Anspruch als Vollwaise nach § 46 des Bundesversorgungsgesetzes haben.
Fußnoten
(+++ § 152: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
Suchhilfen: Leistungen wählen, Wahlfrist zwölf Monate, unwiderrufliches Wahlrecht, Schädigungsfolgen festlegen, Entschädigungszahlung auswählen, Leistungsumfang bestimmen, Anspruchswechsel SGB XIV, Leistungswahl nach Kapitel 1‑4, schädigungszahlung, stimmen