§ 33 SGB XIV

Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen

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Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.

Fußnoten

(+++ §§ 31 bis 37: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 5 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2021 +++)

Suchhilfen: Psychotherapie nach Trauma, Traumaambulanz Therapie, psychische Belastung nach Ereignis, nachträgliche Traumabehandlung, akute psychische Belastung Hilfe, Therapie nach schwerem Ereignis, lastung