§ 49 SGB XIV
Zuschüsse bei Zahnersatz
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Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn
- 1.
- sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen und
- 2.
- es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine nicht teilbare Leistung handelt.
Fußnoten
(+++ § 49: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
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