§ 65 SGB XIV
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
📖
↗ Links
Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Teilhabe an Bildung entsprechend Teil 2 Kapitel 5 des Neunten Buches.
Fußnoten
(+++ § 65: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
Suchhilfen: Bildungsförderung, Schulische Teilhabe, Weiterbildung für Behinderte, Bildungsanspruch, Berufliche Bildungshilfe, Förderung von Ausbildung, Inklusion im Bildungswesen, bildung