§ 125 SGB 3
Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
📖
↗ Links
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 133 Euro monatlich gezahlt.
Fußnoten
(+++ § 125: Zur Anwendung vgl. §§ 445, 445a, 455 u. 455a +++)
Suchhilfen: Ausbildungsgeld Werkstatt, Ausbildungsförderung behinderte Menschen, Eingangsverfahren Ausbildungszuschuss, Ausbildungsgeld Maßnahme SGB III, Förderung Ausbildung in Werkstätten, bildungsförderung, gangsverfahren, bildung