§ 396 SGB 3
Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot
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Die Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte dürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Speicherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesagentur darf an einer Maßregelung von Berechtigten oder an entsprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht mitwirken.
Suchhilfen: Kennzeichnung verbieten, Maßregelung verhindern, Datenübermittlung untersagen, Leistungsberechtigte schützen, Arbeitgeberdaten nicht kennzeichnen, Verbot von Kennzeichnung, Verbot von Maßregelungen, Schutz vor Datenkennzeichnung, bieten, sagen