§ 9b SGB 3
Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten
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Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die
- 1.
- für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,
- 2.
- Träger der Jugendhilfe,
- 3.
- Gemeinden, Kreise und Bezirke,
- 4.
- Träger der Eingliederungshilfe,
- 5.
- Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und
- 6.
- allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.