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    Gesetze/ SGB 4 /Elfter Abschnitt – Übergangsvorschriften

    § 119 SGB 4

    Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

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    ↗ Links
    • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
    • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
    • buzer.de – Änderungshistorie

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    Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3, § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Absatz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

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