§ 84 SGB 4
Beleihung von Grundstücken
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Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
Suchhilfen: Grundschuld aufnehmen, Hypothek beleihen, Immobilien beleihen, Beleihungsgrenze, Drittelgrenze bei Beleihung, Sicherungsrecht an Grundstück, Erbbaurecht beleihen, nehmen, leihen, leihung