§ 293a SGB 5
Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung
- 1.
- die Vertragsform,
- 2.
- die vertragschließende Krankenkasse,
- 3.
- bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden Leistungserbringer,
- 4.
- den Tag des Vertragsbeginns,
- 5.
- soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen,
- 6.
- den Tag des Vertragsendes,
- 7.
- den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages,
- 8.
- soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen und
- 9.
- die Vertragsnummer nach Satz 4.
(2) Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses umfasst mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und erfolgt bis spätestens zum 30. September 2020. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit sämtlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis spätestens zum 30. September 2021.
- 1.
- Art und Aufbau des Verzeichnisses,
- 2.
- das Verfahren für die Eintragung der Verträge in das Verzeichnis,
- 3.
- Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Vertragsnummer und
- 4.
- das Verfahren für die Vergabe der Vertragsnummer.
(4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spätestens bis zum 31. August 2020 die für die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Veränderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln.
(5) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf Anforderung spätestens bis zum 30. Juni 2021 die für die Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln. Veränderungen der Angaben und die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Vertragsnummer nach Absatz 1 Satz 4 schaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen für die softwaretechnische Umsetzung der ärztlichen Übermittlungspflicht nach § 295 Absatz 1b Satz 1 und 8.
(7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung der Vertragstransparenzstelle entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.